Rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung
I. Einkommensteuer:1. Gegenleistungsrenten: Die Rentenzahlung ist Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten.
- a) Beim Rentenverpflichteten stellt der Rentenbarwert die Anschaffungskosten der angeschafften Wirtschaftsgüter dar. Die Zins- bzw. Ertragsanteile der Rente können – je nach Verwendung der Wirtschaftsgüter  Betriebsausgaben,  Werbungskosten oder  Sonderausgaben sein.
- b) Beim Rentenberechtigten ist danach zu differenzieren, ob Wirtschaftsgüter des  Privatvermögens oder des  Betriebsvermögens veräußert wurden: (1) Ein entstehender Veräußerungsgewinn oder -verlust im Privatvermögen ist grundsätzlich unbeachtlich. – Ausnahmen: Veräußerung einer  wesentlichen Beteiligung; sog.  Spekulationsgeschäfte. Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gelten die Grundsätze unter (2). (2) Im Betriebsvermögen erhöht (mindert) der Veräußerungsgewinn (-verlust) grundsätzlich den laufenden Gewinn. Bei einer Veräußerung des gesamten Betriebs, eines Teilbereichs oder eines Mitunternehmeranteils hat der Veräußerer ein Wahlrecht: Entweder sofortige begünstigte Versteuerung der Differenz zwischen dem Rentenbarwert und der Summe der Buchwerte. Oder Verrechnung aller empfangener Rentenzahlungen gegen den Buchwert bzw. die Verrechnung des veräußerten Objekts; sobald die Summe der laufenden Zahlungen den Buchwert bzw. die Anschaffungskosten übersteigt, gelten die Renten in voller Höhe als nachträgliche (Betriebs-)Einnahmen der zugehörigen Einkunftsart. Freibeträge oder Maßnahmen zu Glättung der Progression werden dann nicht gewährt ( Veräußerungsgewinn).
- 2. Zuwendungsrenten: Die Rentenzahlung soll der Versorgung einer Person dienen.
- a) Beim Rentenverpflichteten stellen die Zahlungen in voller Höhe Betriebsausgaben dar, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst ist. Fehlt ein betrieblicher Anlass, so stellen die gesamten Rentenzahlungen (bei Leibrenten: Ertragsanteile) Sonderausgaben dar.
- b) Beim Berechtigten sind betrieblich veranlasste Rentenzahlung in voller Höhe Betriebseinnahmen, andernfalls in voller Höhe (bei Leibrenten in Höhe des Ertragsanteils) sonstige Einkünfte, ggf. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
- 3. Besonderheiten bei Renten zwischen unterhaltsberechtigten Personen und bei freiwilligen Renten: Nach § 12 Nr. 2 EStG dürfen Zuwendungen ohne rechtliche Zahlungsverpflichtung, aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und an eine gegenüber dem Verpflichteten oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten weder von einzelnen Einkunftsarten noch vom  Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen. Zuwendungen sind Renten oder rentenähnliche Leistungen ohne eine ins Gewicht fallende Gegenleistung. Die aus dem möglichen Zusammentreffen von verwandtschaftlichen (Versorgungs-) und kommerziellen (Veräußerungs-) Gesichtspunkten entstehenden Probleme sind wie folgt zu lösen: a) Bei Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gelten die unter Punkt 1 dargestellten Grundsätze.
- b) Beträgt der Wert der Gegenleistung bei überschläglicher Berechnung nicht wenigstens die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung, so darf der (Renten- und z.B. Unterhalts-) Verpflichtete gemäß § 12 Nr. 2 EStG diese Rentenzahlung bei der Einkommensermittlung nicht abziehen, der Berechtigte braucht sie nicht zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).
- c) Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens bei überschlägiger Berechnung die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung, so darf der Rentenverpflichtete eine Zeitrente voll, eine Leibrente mit deren Ertragsanteil (vgl. Übersichten „Rentenbesteuerung – Ertragsanteile in Prozent von Leibrenten nach dem bei Rentenbeginn vollendeten Lebensjahr des Berechtigten“ und „Rentenbesteuerung – Ertragsanteile abgekürzter Leibrenten“) als Sonderausgabe abziehen; der Rentenberechtigte hat die Zeitrente voll, die Leibrente mit ihrem Ertragsanteil als  sonstige Einkünfte zu versteuern.
- Zu Reformüberlegungen hinsichtlich der Besteuerung der gesetzlichen Renten vgl.  nachgelagerte Besteuerung.
II. Bewertungsgesetz:1. Allgemeines: Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Renten ist von untergeordneter Bedeutung; Bestimmung des Rentengrundes ist unbeachtlich. Renten sind auch dann zu erfassen, wenn einklagbarer Anspruch fehlt, aber fortdauernder Bezug sichergestellt ist.
- Jahreswert der Rente: Wert der jährlich zu erbringenden Leistung. Ungewisse Änderungen der Rentenhöhe sind erst mit ihrem Eintritt zu berücksichtigen, von vornherein feststehende Änderungen dagegen schon an den vorangehenden Stichtagen. Bei schwankender Rentenhöhe ist der Betrag zugrunde zulegen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird.
- 2. Bewertung: Einheitlich mit dem Kapitalwert (§§ 13 ff. BewG).
- a) Leibrente (§ 14 BewG): Der Kapitalwert bestimmt sich (1) nach dem Jahreswert der Rente, (2) nach der Höhe des Vervielfältigers (§ 14 BewG). Die maßgeblichen Vervielfältiger sind in Anlage 9 zum Bewertungsgesetz zusammengestellt; die Anlage unterscheidet nach dem Geschlecht und dem vollendeten Lebensalter der Person, auf deren Leben die Rente abgestellt ist.
- Individuelle Verhältnisse bleiben bei dieser Bewertung unberücksichtigt. Ansatz eines abweichenden Werts nur dann, wenn dieser nachweislich (aufgrund von Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen zwingend) geringer oder höher als der vorgeschriebene Kapitalwert ist ( lebenslängliche Leistung).
- b) Zeitrente (§ 13 BewG): Der Kapitalwert wird ermittelt als Summe der einzelnen Jahresleistungen unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen; dabei darf der Barwert höchstens das 18,6-fache des Jahreswertes betragen. Vorgeschriebener Zinssatz: 5,5 Prozent; Hilfstafel mit den entsprechenden Kapitalisierungsfaktoren in einem Erlass der Länderfinanzminister aus 1997 (BStBl I 832).
- c) Höchstzeitrente (abgekürzte Leibrente): Zu berechnen sind Leibrenten und Zeitrente, davon ist der jeweils niedrigste Wert anzusetzen.
- d) Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente): Auch hier sind Leibrente und Zeitrente getrennt zu ermitteln; anzusetzen ist grundsätzlich der höhere von beiden Werten.
- e) Immer währende Rente: Rente, bei der ein Ende der Laufzeit überhaupt nicht abzusehen ist oder deren Ende von Ereignissen abhängt, bei denen ungewiss ist, ob sie jemals eintreten, ist mit dem 18,6-fachen ihres Jahreswertes anzusetzen (§ 13 II BewG).
- f) Rente von unbestimmter Dauer: Rente, deren Ende zwar in absehbarer Zeit sicher, bei der aber der genaue Zeitpunkt des Wegfalls ungewiss ist, wird mit dem 9,3-fachen ihres Jahreswertes angesetzt (§ 13 II BewG).
- 4. Behandlung beim Berechtigten: Nach Wegfall der Vermögenssteuer weitgehend irrelevant geworden. Spielt der Wert eines Rentenanspruchs im Einzelfall dennoch eine Rolle (z.B. als Vermächtnis ausgesetzte Rente bei der Erbschaftsteuer), ermittelt sich der Kapitalwert wie beim Verpflichteten nach den genannten Regeln des Bewertungsgesetzes.
- 5. Behandlung beim Verpflichteten (§ 118 BewG): a) Renten, die mit einem gewerblichen Betrieb oder der Ausübung eines freien Berufs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich bei der Ermittlung des  Einheitswerts des Betriebsvermögens mit dem Steuerbilanzwert ( verlängerte Maßgeblichkeit) als Betriebsschuld zu berücksichtigen.
- b) Andere Renten sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens mit dem Kapitalwert abzuziehen, sofern die Verpflichtung nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb steuerfreien Vermögens eingegangen wurde.
III. Gewerbesteuerrecht:Renten beeinflussen unter bestimmten Voraussetzungen den  Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der  Gewerbesteuer.
- 1. Behandlung beim Berechtigten: a) Gewerbeertrag: Soweit die Rente sich auf den nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn auswirkt, schlägt sie im Regelfall auf den Gewerbeertrag durch (§ 7 GewStG). Ausnahme bildet eine betriebliche (Veräußerungs- oder Versorgungs-) Rente, die im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils durch natürliche Personen oder Personengesellschaften begründet worden ist. Weiterhin werden in den Gewerbeertrag betriebliche Unfallrenten nicht einbezogen.
- 2. Behandlung beim Verpflichteten: Soweit die Rentenverpflichtung zum Betriebsvermögen gehört, wirkt sie sich auf den Gewinn und damit auch auf den Gewerbeertrag aus. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8 Nr. 2 GewStG) führen die Renten zu Hinzurechnungen: Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils sind Pensionszahlungen an Arbeitnehmer und Aufwendungen aus der Auffüllung von  Pensionsrückstellungen insoweit hinzurechnungspflichtig, als sie auf Verpflichtungen beruhen, die bereits beim Erwerb bestanden haben und übernommen worden sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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